VERÖFFENTLICHUNG VON PATENTANMELDUNGEN
An dieser Stelle veröffentlichen wir auf Wunsch unserer Mandantschaft Patentanmeldungen in der eingereichten Fassung, um einen neuheitsschädlichen Stand der Technik im Sinne von § 3 Abs. 1 PatG bzw. Artikel 54 Abs. 2 EPÜ bereits vor der amtlichen Veröffentlichung der Anmeldung zu schaffen.
In einigen Fällen ist eine frühzeitige Veröffentlichung von Anmeldungen sinnvoll - insbesondere dann, wenn Anmeldungen von Mitbewerbern zu erwarten sind, die sich auf nur geringfügig abweichende Erfindungsgegenstände beziehen, weil dann die Schaffung eines fiktiven Standes der Technik im Sinne von § 3 Abs. 2 PatG bzw. Artikel 54 Abs. 3 EPÜ nicht ausreichend sein kann, um eine Patenterteilung für Mitbewerber zu verhindern oder gegen diese vorzugehen: denn fiktiver Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 PatG bzw. Artikel 54 Abs. 3 EPÜ wird bei der Prüfung erfinderischer Tätigkeit für deutsche oder europäische Patentanmeldungen nicht berücksichtigt. Daher ist in einigen Fällen die Schaffung eines "echten" Standes der Technik sinnvoll.
Die hier vorgenommenen Veröffentlichungen lassen wir regelmäßig notariell beglaubigen, um das Veröffentlichungsdatum in späteren Verfahren nachweisen zu können. Derartige Veröffentlichungen können insbesondere als Einwendungen Dritter oder als Material zur Stützung von Einsprüchen gegen Patente Dritter dienen.